Bezirkliche Jugendwohnung
Bezirkliche Jugendwohnung / Ambulante Jugendgruppenbetreuung §§ 27, 30, 41 SGB VIII Das Aufnahmeverfahren: In der Jugendwohnung werden Jugendliche und junge Erwachsene ab 16 Jahren mit individueller Betreuungsintensität betreut. Gesetzliche Grundlagen sind §§ 27,30,41 SGB VIII. Die Bewilligung der Hilfe erfolgt durch den zuständigen ASD. Selbstverständlich entscheidet sich jeder Jugendliche und junge Erwachsene freiwillig für den Einzug in die Jugendwohnung. Wir erwarten die Akzeptanz unserer Hausordnung. Das Angebot: • Der Träger stellt eigenen bedarfsorientierten Wohnraum mit komplett eingerichteten Zimmern zur Verfügung.• Die Möblierung und Ausstattung mit allen notwendigen Geräten ist jugendgerecht ausgewählt. Jede(r) Jugendliche(r) und junge Volljährige hat eine feste Bezugs-…